Aktuelles


Aktueller Examenstermin!
Examensklausuren im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz und Saarland August 2024
Zivilrecht 1
Teil 1
Der Prokurist P des kaufmanns K veräußert eine Sache, die K bei Eigentümer E gemietet hat, unter für den Erwerber X verdächtigen Umständen an X unter Vorspiegelung, dass K die Sache als Kommissionär für den Eigentümer veräußere. Zu erörtern war die wirksame Vertretung durch P im Hinblick auf die Verdachtsmomente (Evidenz). Sowohl im Kurs BGB-AT als auch im Crashkurs Fall 8 waren die Probleme behandelt. Weiter ging es um gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 BGB.
Fazit: Standardprobleme aus dem Sachenrecht!
 
Teil 2
Eigentümer E verklagt X auf Herausgabe. Danach veräußert X die Sache an einen Dritten und beruft sich darauf, jetzt könne er nicht mehr auf Herausgabe verklagt werden. Zu erkennen war § 265 ZPO (im Kurs ZPO behandelt).
Als Teil 3 war in Rheinland-Pfalz die inzwischen übliche Frage zum „juristischen Hintergrundwissen“ gestellt (im vergangenen Jahr war es die rechtsphilosophische Kommentierung eines Zivilurteils aus der NS-Zeit). Vorliegend sollte man Stellung nehmen zu geplanten Zuständigkeitsänderungen zwischen Amtsgericht und Landgericht, unter anderem durch Erhöhung der Streitwerte, für die das Amtsgericht zuständig ist.
 
Im Saarland wurde statt der 3. Frage der Grundfall erweitert um die Veräußerung eines zweiten Gegenstandes, erneut mit Problemen zum gutgläubigen Erwerb. Als prozessuale Zusatzfrage ging es um die Klauselumschreibung auf den Erwerber (vgl. §§ 727, 731 ZPO). Bei dieser Frage ging es im Zweifel nur um Bonuspunkte.
 
Zivilrecht 2
Teil 1
Gefragt war nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die von der wirksamen Kündigung des gesicherten Darlehens abhängig war. Wer nicht schon beim bloßen Lesen der Begriffe in Ohnmacht gefallen war, stellte dann fest, dass es eigentlich nur um die Frage ging, ob das Darlehen wirksam gegenüber einem Vertreter gekündigt werden konnte. Die Besonderheit bestand darin, dass die Vollmacht nicht gegenüber dem Vertreter, sondern gegenüber dem Vertragspartner erteilt wurde und der Vertreter gar nichts von der Vertretung wusste, darüber hinaus nach Zugang der Kündigung erklärte, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben und das Original der Kündigung zurückschickte. Hier genügte die Erkenntnis, dass die wirksame Vertretung keine „Annahme“ durch den Vertreter voraussetzt.
 
Teil 2
Hier ging es um eine Schuldverschreibung nach § 793 BGB und um die Erkenntnis, dass hier §§ 929 ff. gelten und nicht § 398. Sodann ging es wiederum um gutgläubigen Erwerb. Außerdem mussten einige Dinge aus dem Wortlaut der §§ 793 ff. abgeleitet werden.
 
In Teil 3 wurde das Problem von Teil 2 abgewandelt.
 
Fazit:
Mit den Grundkenntnissen aus unserem Kurs und ihrer konsequenten Übertragung auf diesen speziellen Sachverhalt war die Klausur sauber lösbar.
 
 
Zivilrecht 3
(Rheinland-Pfalz)
Diesmal ging es um Arbeitsrecht.
Teil 1
Thema war die Frage des Lohnrisikos, wenn im Betrieb wegen der Corona-Maßnahmen nicht gearbeitet werden kann. Unsere Teilnehmer hatten die Entscheidung des BAG in der AlpmannRÜ 2022, 209 zur Verfügung. Außerdem war die Problematik der Verteilung des Betriebsrisikos im Kurs Arbeitsrecht ausführlich besprochen worden.
Teil 2
Hier ging es um den Standardfall einer Kündigungsschutzklage. Dem Arbeitnehmer war gekündigt worden, weil er sich geweigert hatte, bei Corona eine Maske zu tragen.
Teil 3
Hier ging es um die Anfechtung eines im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs. Das Gericht hatte dem AN erklärt, der Vergleich mit einer Zahlung von 500,00 Euro sei sehr günstig für ihn, weil er voraussichtlich keine Aussicht habe, den Prozess zu gewinnen.
Es waren die üblichen Anfechtungsgründe zu prüfen und ggfs. noch zu fragen, ob das „Gebot des fairen Verhandelns“ auch bei Äußerungen des Gerichts relevant sein könnte.
Fazit:
Wer sich im Kurs auch nur mit den Grundzügen des Arbeitsrechts vertraut gemacht hatte, konnte die Klausur mit guten Punktzahlen absolvieren.






Corona-Spezial

https://www.youtube.com/watch?v=FlcxpoZYi0A


https://youtu.be/3N0YDlKNPIA


Simulation: Mündliche Prüfung Öffentliches Recht
https://www.youtube.com/watch?v=QE67YZkPKtc

Simulation
: Mündliche Prüfung Zivilrecht
https://www.youtube.com/watch?v=bJx2YlJldN8

Simulation
: Mündliche Prüfung Strafrecht
https://www.youtube.com/watch?v=NA7b18fzrqg



Gedächtnisprotokolle Examensklausuren Februar/ März 2021/Saarland
Strafrecht vom 22.02.2021

A ist aufgrund von Corona wieder bei seinen Eltern eingezogen. Um sich Geld zu „verdienen“ beschließen die Brüder A und B den alleinlebenden Rentner O zu überfallen. Die Beute soll geteilt werden. B übernimmt die Vorarbeit, in dem er den O aufsucht, um herauszufinden wo sich der Tresor befindet. Allerdings ist zu diesem Zeitpunkt die Tochter des O zu Besuch, sodass B lediglich durch einen raschen Blick ins Wohnzimmer einen Blick auf den Tresor erhaschen kann.
Auf dem Heimweg sieht B ein an eine Hauswand gelehntes mit einem Faltschloss gesichertes Fahrrad. Da er kein entsprechendes Werkzeug bei sich führt, schultert er das Fahrrad und  nimmt es mit nach Hause, um dort das Schloss zu lösen.
A bittet B darum ihm das Fahrrad als Fluchtfahrzeug zu leihen.
Kurz vor der Tatbegehung bekommt B Gewissensbisse. Er geht zu A und versucht ihn von der Tat abzubringen, er wolle mit der Tat nichts mehr zu tun haben.
A begibt sich dennoch zu O. Im Gepäck ein Jagdmesser.
A tritt durch die Haustür ein. Anschließend hält er dem O das Jagdmesser vor, um von O die Zahlenkombination für den Tresor zu erfahren. Allerdings ist O fast blind, sodass er weder den A richtig erkennen kann noch das vorgehaltene Jagdmesser.
Deswegen sagt A zu O: „Gib mir die Zahlenkombination für den Tresor oder ich stech dich ab.“  Daraufhin öffnet O den Tresor, A nimmt das Geld und verlässt das Haus des O.
Auf dem Heimweg sieht er Polizist P, der ihn lediglich darauf hinweisen möchte, dass A mit dem Fahrrad nicht auf dem Gehweg fahren darf. Da A befürchtet, dass P bereits von dem Überfall auf O weiß, gibt A Gas und fährt auf P zu. Das er P verletzen könnte nimmt er billigend in Kauf.
P kann in letzter Minute zur Seite springen und verstaucht sich den Fuß.
Frage: Strafbarkeit von A und B. (nicht zu prüfen waren Hausfriedensbruch, unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tötungsdelikte und Nötigung)
Zusatzfrage StPO: Die beiden Polizeibeamtinnen X und Y treffen im Hausflur die C. C ist die Mutter des A, was X und Y zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht wissen. Sie fragen die C, ob A in hier im Haus wohne. Daraufhin lässt C sich über A aus. Ob er wieder etwas angestellt habe und dass sie nichts mit dem Überfall auf den Rentner zu tun habe. Erst in diesem Zeitpunkt dämmert den Polizistinnen, dass C die Mutter des A ist. Nach ordnungsgemäßer Belehrung verweigert C ihre Aussage sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung. Darf die Aussage der C als Beweismittel im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführt werden und wenn ja darf sie dann auch verwertet werden.

Zivilrecht I vom 23.02.2021

B ist Baustoffhändler und verkauft unter anderem Plexiglasscheiben. K benötigt für seinen Einzelhandel Plexiglasscheiben, um seine Kassenbereiche den Corona-Auflagen entsprechend abzutrennen. Bei B waren allerdings nur noch Restposten von 8 Stück vorhanden. Diese waren auch am Regal als Restposten gekennzeichnet. K benötigt allerdings nur 4 solcher Scheiben, die er auch bei B kauft. Da aber weder K noch B ein passendes Auto für den Transport der Plexiglasscheiben haben, sagt B dem K nach einigem Hin und Her zu, die Scheiben auf seine Kosten bei K vorbeizubringen, da er noch andere Waren ausliefern müsse und K dann auf dem Weg liege.
Wenig später betritt W den Baustoffhandel des B. W kauft die letzten verbliebenen Plexiglasscheiben. Auch der W sagt B zu die Scheiben zu liefern. Ein Liefertermin wird sowohl mit K als auch mit W vereinbart und beide sollen den Kaufpreis für die Scheiben der Spedition bei Lieferung bezahlen. Die Transportkosten übernimmt B.
B übergibt die Plexiglasscheiben an die Spedition und sagt, dass 4 Scheiben bei K und 4 Scheiben bei W abzuliefern seien. Eine besondere Kennzeichnung, welche Scheiben an wen zu liefern sind hat B nicht vorgenommen. Bei einer Pause wird der LKW des Spediteurs aufgebrochen. Die Diebe entwenden lediglich 4 der 8 Plexiglasscheiben. Der Diebstahl wird sowohl bei der Polizei als auch bei der Zentrale der Spedition gemeldet. In der Zentrale erreicht der Fahrer allerdings niemanden. Daraufhin liefert die Spedition die Plexiglasscheiben an W aus und fährt zurück.
Als am Abend des vereinbarten Liefertages keine Lieferung bei K eingetroffen ist, ruft K bei B an und erfährt von den Vorkommnissen.
Frage 1: Hat K einen Anspruch auf Lieferung der Plexiglasscheiben? (Bearbeitervermerk: Die Diebe und Scheiben waren nicht mehr auffindbar. W weigerte sich auch nur die Hälfte ihrer Lieferung an K abzugeben. B könnte von den Eigenschaften her vergleichbare Scheiben an B liefern)
Frage 2: Hat B gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
K bestellte im Online-Shop des V einen Handdesinfektionsspender. Am Tag der Lieferung kommt dem K im Eingang des Mehrfamilienhauses der Paketbote entgegen und übergibt ihm seine Bestellung.
Auf dem Weg zu seiner Wohnung wird K von seinem Nachbarn N über den Haufen gerannt, wobei der Spender hinfällt und zu Bruch geht. K wendet sich an den Online-Shop. K verpackte den Spender wieder und schickte ihn inklusive ausgefülltem Widerrufsformular zurück an den Online-Shop und verlangt den gezahlten Kaufpreis zurück. V, der nachweisen kann, dass die Sache bis zum Gefahrübergang unbeschädigt war, weigert sich dem K den Kaufpreis zurückzuerstatten bzw. möchte dem K nur den Kaufpreis zurückzahlen, wenn K ihm im Gegenzug seinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen N abtrete.
Frage 3: Anspruch des K gegen V?
 
Zivilrecht II vom 25.02.2021

Landschaftsbau-OHG wurde von A und B neu gegründet und kümmert sich um Garten- und Landschaftsbau. C, der eine Schwäche für Asien hat lässt sich und der L-OHG einen Garten im chinesischen Stil anlegen. Hierfür ist B bei der OHG zuständig. Unter anderem lässt sich C einen Pavillon errichten. Der Bausatz hierfür wurde bei Baustoffhändler H gekauft. Als der Pavillon fertig aufgebaut war, befand sich C auf Geschäftsreise und kam erst 3 Tage später wieder nach Hause. C hatte allerdings eine neue Haushälterin, die zu diesem Zeitpunkt bei C war. Die Haushälterin, welche von B regelrecht dazu gedrängt wurde, unterschrieb das Abnahmeprotokoll nach Beendigung der Arbeiten durch B. Als C zurückkehrte und davon erfuhr war er außer sich: seine Haushälterin hätte das Protokoll nicht unterschreiben dürfen. Zudem verweigerte C die Abnahme. Nach einigen Tagen kam ein Schreiben, indem B die Abnahme verlangte und eine Rechnung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung übersendete. Als Abnahmefrist wurde ein Tag gesetzt. Nach einigen Tagen gefiel C sein Garten inkl. Pavillon so gut, dass er den kompletten Preis an die L-OHG zahlte.
C ließ den Pavillon in regelmäßigen Abständen warten: Säuberung des Daches und Überprüfung der Windbeständigkeit.
Knappe 5 Jahre nach dem Bau des Pavillon (Februar 2010 >< Januar 2020, kam es zu einem ungewöhnlich starken Sturm. Hierbei wurde der Pavillon in seine Einzelteile zerlegt. Eine der Dachlatten flog auf das Grundstück des Nachbarn N und demolierte dort den Wintergarten des N. Hierdurch entstand dem N ein Schaden.
In einem Gutachten stellte sich heraus, dass die Dachlatten tiefe Risse hatten. Diese Risse im Holz waren aber vorher, auch für H nicht zu erkennen gewesen. Der Pavillon wäre demnach auch ohne Sturm irgendwann aufgrund der Risse im Holz zusammengefallen.
Frage 1: Ansprüche C gegen die OHG. (SchE-Ansprüche waren ausgeschlossen)
Frage 2: N verlangte von C Schadensersatz für den Schaden am Wintergarten.
 
Zivilrecht III vom 26.02.2021

4 Personenverhältnisse: Verkäufer V – Bank B – Lieferant L – Dritter D.
B bestellt V ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung wird zwischen B und V schriftlich/ vertraglich folgendes vereinbart: V tritt alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zur Sicherheit an B ab. Es sei denn die gleiche Forderung hat ein Lieferant gegen V. Dann hat B diese Forderung abzutreten.
V und L schließen Vertrag über bewegliche Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. V wird zum Weiterverkauf berechtigt. Diese verkauft V weiter an D, sodass eine Kaufpreisforderung des V gegen D entsteht.
Später kann V sein Darlehen nicht mehr bedienen, sodass B, unter Vorlage des Darlehensvertrages, die Forderung gegen D geltend macht.
D, der von den Geschäften und den daran beteiligten Personen nichts weiß zahlt auf Aufforderung der B den Kaufpreis an B.
Als L davon erfährt und fordert von B die Herausgabe des von D gezahlten Kaufpreises.
Frage 1: Herausgabeansprüche des L gegen B.
Frage 2: Ändert sich etwas bzw. was ändert sich, wenn D von den Vorgängen gewusst hat?
L ist Holzlieferant und liefert regelmäßig – unter Eigentumsvorbehalt - Holz an Schreinermeister S. S stellt Schaukelstühle her. L und S vereinbaren zur Sicherung des Anspruchs von L gegen S, dass L Eigentümer des Holzes bleibt und L auch nach Verarbeitung des Holzes zu Schaukelstühlen Eigentümer der neu hergestellten Stühle bleibt. L soll als Hersteller gelten.
Später schließen S und D einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen des D übereignet S die Schaukelstühle zur Sicherheit an D. Beide vereinbaren jedoch, dass die Stühle im Lager des S verbleiben sollen. Als S seine Darlehenszahlungen einstellt, fordert D die Herausgabe der Schaukelstühle.
Frage 3: Anspruch des D gegen S aus § 985 BGB ?
 
Öffentliches Recht I vom 01.03.2021
 
Geplanter Bau von Ferienwohnungen in einem Gebiet in Großsaarweiler, für das 2018 ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wurde. Im Bebauungsplan wurde das fragliche Gebiet als reines Wohngebiet festgelegt. Der Bebauungsplan war jedoch formfehlerhaft (keine Öffentlichkeitsbeteiligung und fehlende Begründung), aber zu keiner Zeit beanstandet worden.
Bauherr B besitzt in Grundstück im fraglichen Gebiet. Auf diesem möchte er gerne ein Mehrfamilienhaus mit Ferienwohnungen bauen. Dieses Haus sollte 10m hoch sein und Raum für 6 Ferienwohnungen (Selbstversorger ohne Frühstücks- und Essensservice) bieten. Zudem sollten die Ferienwohnungen nur in den Ferien belegt sein.
B stelle Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung. Dieser wurde allerdings durch die Behörde abgelehnt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Spätsommer 2020 reagierte B zunächst nicht. Im Februar 2021 erhob B Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (zur Begründung der Verspätung führt er die Corona-Pandemie an). B begehrt in seiner Klage den Erlass einer Baugenehmigung und ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg?
 
Öffentliches Recht II vom 02.03.2021

Bundesweit wurde ein Mietpreisregulierungsgesetz erlassen, um weiterhin bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten. Den Ländern war es überlassen durch Verordnungen festzulegen für welche Gebiete als regulierte Gebiete ausgewiesen werden. Nach dem Mietpreisregulierungsgesetz durfte der Mietpreis nur maximal 10% über dem ortsüblichen Mietzins liegen. (Hierzu waren die maßgeblichen Paragraphen aus dem Mietpreisregulierungsgesetz abgedruckt) V, Vermieterin in der Stadt M, ist der Meinung das Gesetz verstoße gegen Eigentumsfreiheit, gegen Vertragsfreiheit und gegen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vermieterin V verlangt von ihrem Mieter M jedoch einen deutlich höheren Mietpreis. Dieser weigert sich aber den von V veranschlagten Mietpreis zu zahlen. Er erklärt sich lediglich dazu bereit einen um 10% erhöhten Mietpreis an V zu zahlen.
Hiergegen geht V gerichtlich vor. Verliert allerdings in allen Instanzen. Hierdurch fühlt sich V in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da sich alle Gerichte weigern das Gesetz als Richtervorlage beim BVerfG einzureichen.
V erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG und macht geltend in ihrem Eigentumsrecht, in ihrem Recht auf Vertragsfreiheit und dass eine Ungleichbehandlung mit anderen Vermietern in Deutschland vorliege.
Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde der V Aussicht auf Erfolg.
Eine französische GmbH ist Vermieterin in M. Im Grunde gleiche Problematik wie oben.
Frage 2: Kann sich die französische GmbH auf ihr Recht auf Eigentumsfreiheit berufen?
Frage 3 war ein geschichtlicher Teil. Es war ein Gesetzes-Ausschnitt abgedruckt. Es war gefragt, um welches Gesetz es sich handelt, welche Bedeutung das Gesetz für die Geschichte der BRD hat und ob ein solches Gesetz heute nochmal so auf legalem Wege zustande kommen könne.
 
 
 
Anmerkung zu Zivilrecht III Saarland (Frage 1 war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
 
Die Fragen 1 und 2 behandeln die Kollision zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession zu Gunsten einer Bank, wobei die Bank nur eine sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtserklärung abgegeben hat. Das Problem ist exakt besprochen in Teil 2 des Falles 8 Schuldrecht AT unseres Kurses.
Die Frage 3 betrifft einen Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel bei Kollision mit einer Sicherungsübereignung. Diese Problematik ist in Fall 9 des Kurses Sachenrecht im Repetitorium exakt behandelt.

Fazit: Die Klausur war nicht schwierig. Man musste nur eine exakte Prüfung auf Basis des in unserem Kurs erlernten Wissens vornehmen.

Fragen 2 und 3 (Rheinland-Pfalz)
Thema war die Haftung eines in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetretenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten (sowohl Altverbindlichkeiten als auch mit seiner Kenntnis aufgenommene Neuverbindlichkeiten), nachdem er die Vereinbarung über seinen Eintritt in die Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.


 
Zivilrecht II Saarland (Klausur war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
 
In Frage 1 musste im Hinblick darauf, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes eingreifen, die Abnahme problematisiert werden. Hier waren Kenntnisse der Fälle 1 ff. im BGB AT gefragt (keine Anscheinsvollmacht der Haushälterin für derartige Erklärungen). Dann war zu erkennen, dass durch die vorbehaltlose Bezahlung der kompletten Rechnung eine konkludente Abnahme vorlag, so dass es nicht darauf ankam, ob möglicherweise die Voraussetzungen der fingierten Abnahme gemäß § 640 II BGB zweifelhaft waren.
Da das Werk objektiv mangelhaft war und für den Nacherfüllungsanspruch ebenso wie für Rücktritt oder Minderung Vertretenmüssen nicht erforderlich ist (Schadensersatzansprüche, die Vertretenmüssen vorausgesetzt hätten, waren ausdrücklich nicht zu prüfen), war lediglich noch zu erkennen, dass im Hinblick auf die Zeitangaben die Verjährungseinrede zu erörtern war. Nach § 634 a I Nr. 2 war keine Verjährung gegeben, wenn es sich bei dem Pavillon um ein Bauwerk handelte. Dies konnte man bei der Subsumtion schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch annehmen (schwierige Fälle wären die Photovoltaikanlage auf dem Dach, behandelt in der Alpmann-Rechtsprechungsübersicht 2016, 761, die von allen unseren Kursteilnehmern im RÜ-Archiv eingesehen werden kann).
In Frage 2 musste man erkennen, dass alle Schadenersatzansprüche, die Verschulden voraussetzen, am fehlenden Verschulden scheitern (also z. B. § 823). Dann musste man auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II S. 2 kommen, der in Fall 12 im Sachenrecht behandelt wird und auf dessen klausurmäßige Bedeutung wir während des Kurses immer wieder hingewiesen haben.
Fazit: Auch hier war die Klausur mit den Kenntnissen aus dem Kursprogramm problemlos zu lösen.
 
Zivilrecht I (Klausur war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
In Frage 1 und 2 musste man abgrenzen im Hinblick auf die Unmöglichkeit und ihre Folgen zwischen Versendungskauf und Bringschuld, sodann musste die beschränkte Gattungsschuld und ihre Konsequenzen erkannt werden. Dies ist im Schuldrecht AT im Kurs in Fall 2 im Einzelnen dargestellt.
In Frage 3 ging es um die Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher beim Online-Kauf. Zu behandeln waren § 355 III S. 4, § 357 IV und VII sowie die Vorschrift des § 361, die alle sonstigen Ansprüche ausschließt. Andererseits musste man erkennen, dass K nicht sowohl den Rückzahlungsanspruch gegen V als auch Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger N haben kann. Folglich war § 285 I zu erwähnen, so dass K den Anspruch gegen N abzutreten hätte.
Fazit: Diese Klausur hatte aus unserer Sicht den höchsten Schwierigkeitsgrad. Hier musste man, insbesondere bei Frage 3, die Vorschriften zunächst finden und anschließend sauber subsumieren. Im Fall 6 im Kurs Schuldrecht AT waren aber die Widerrufsrechte mit ihren Rechtsfolgen ausführlich besprochen, so dass ein Kurteilnehmer mit entsprechender Vorbereitung auch hier keine Schwierigkeiten haben sollten.