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Hessen verbietet Kopftuch für alle Beamtinnen
Das BVerfG hatte in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Kopftuch-Verbot nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Wesentlichkeitstheorie) einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf.
Daraufhin haben Baden-Württemberg, Niedersachsen und das Saarland ihre Schulgesetze geändert. Das am 07.10.2004 beschlossene hessische Gesetz geht weit über die Regelungen der anderen Ländern hinaus, da es das Verbot nicht auf Lehrerinnen beschränkt. Es untersagt vielmehr allen Beamten im Dienst das Tragen von Kleidungsstücken, „die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.“ Ob ein solcher Fall vorliegt, ist jeweils im Lichte „der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition“ festzustellen.
Ob eine solche Hervorhebung christlicher Bildungs- und Kulturwerte und Traditionen zulässig ist, ist umstritten (bejahend
BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 2 C 45.03 zum geänderten Schulgesetz BW; verneinend Hufen, NVwZ 2004, 575, 578 unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 GG). In Berlin ist deshalb ein Neutralitätsgesetz geplant, wonach alle sichtbaren religiösen Symbole – z.B. das muslimische Kopftuch, aber auch das christliche Kreuz und die jüdische Kippa – aus dem öffentlichen Dienst verschwinden sollen. Soweit das Verbot auf alle Beamten erstreckt wird, erscheint wegen der strengen Vorgaben des BVerfG a.a.O. zudem die Verhältnismäßigkeit problematisch.
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker