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Sitzverteilung auf der „Bundestagsbank“ des Vermittlungsausschusses muss neu berechnet werden

Zu Beginn jeder Legislaturperiode legt der Deutsche Bundestag das Zählverfahren zur Berechnung der Sitze der Fraktionen in den Bundestagsausschüssen und anderer Gremien fest. Dieses Verfahren gilt auch für den Vermittlungsausschuss, in den Bundestag und Bundesrat je 16 ihrer Mitglieder entsenden. Dabei haben sich drei Zählverfahren für die Besetzung der Gremien durchgesetzt, zwischen denen in der Vergangenheit immer wieder gewechselt wurde. Es handelt sich um die Verfahren d´Hondt, Hare/Niemeyer und St. Laguë/Schepers.

Das Verfahren nach d’Hondt ist das bekannteste und das am weitesten verbreitete der drei Verfahren. Hierbei werden die Stimmen für jede Partei nacheinander durch die Zahlen 1,2,3 ... dividiert. Auf die so ermittelten Höchstzahlen werden nacheinander die Mandate verteilt, d.h. auf die größte Höchstzahl das erste Mandat, auf die zweitgrößte Höchstzahl das zweite Mandat u.s.w., bis alle Mandate vergeben sind.

Beim Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer werden die Stimmen jeder einzelnen Partei durch die Gesamtzahl der Stimmen dividiert und dann mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate multipliziert. Jede Partei erhält zunächst den ganzzahligen Teil ihres so ermittelten Wertes an Mandaten. Die Mandate, die danach noch nicht vergeben sind, werden an die Parteien verteilt, deren Nachkommawerte am größten sind.

Bei dem Verfahren nach St. Laguë/Schepers berechnet man Rangmaßzahlen, indem man die Gesamtzahl der Stimmen durch die Anzahl der Stimmen für eine bestimmte Partei teilt, und diesen Quotienten nacheinander mit 0,5; 1,5; 2,5; 3,5; ... multipliziert. Die Partei mit der niedrigsten Rangmaßzahl erhält das erste Mandat, die mit der nächst höheren Rangmaßzahl das zweite Mandat usw., bis alle Mandate vergeben sind.

Beim Verfahren nach d’Hondt werden die großen Parteien gegenüber den kleinen Parteien bevorzugt. Dieser Vorteil ist umso größer je mehr Parteien an der Wahl teilnehmen und je mehr Mandate vergeben werden. Beim Wahlverfahren nach St.Laguë/Schepers tritt derselbe Effekt wie beim Wahlverfahren nach d’Hondt auf, allerdings im geringeren Umfang. Da es bei der Verhältniswahl kein Verteilungssystem gibt, das die absolute Gleichheit des Erfolgswertes der Stimmen garantiert, ist dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht zu entnehmen, welches der Systeme den Vorzug verdient (BVerfG NVwZ-RR 1995, 213).

Die Anwendung dieser drei üblichen Zählverfahren führte auf Grund des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 22.09.2002 dazu, dass die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU je sieben und die Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP je einen Abgeordneten in den Vermittlungsausschuss entsendet hätten (7:7:1:1). Die die Bundes-regierung tragenden Fraktionen hätten damit auf der Bundestagsbank keine Mehrheit gestellt.

Am 30.10.2002 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, das Verfahren St. Laguë/Schepers mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu verteilende Anzahl der Sitze um einen reduziert und der unberücksichtigte Platz der stärksten Fraktion zugewiesen wird. Auf Grund dessen wurden acht Mitglieder der SPD-Fraktion, sechs Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und jeweils ein Mitglied der FDP-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (8:6:1:1) gewählt. Gegen diesen Beschluss wandte sich die CDU/CSU-Fraktion im Wege des Organstreitverfahrens.

Das BVerfG hält den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30.10.2002 zwar nicht für verfassungswidrig, weil der Bundestag im Interessen einer funktionierenden Gesetzgebung zu einer raschen Besetzung des Vermittlungsausschusses genötigt war und es deshalb schon an zeitlichen Möglichkeiten fehlte, eine ausgewogene Neuregelung möglichst im Konsens aller Fraktionen für eine neu sich ergebende Frage der proportionalen Sitzverteilung zu schaffen. Der Bundestag sei allerdings verpflichtet, unverzüglich und unter Ausschöpfung der in Geschäftsordnungsangelegenheiten üblichen Kooperation zwischen allen Fraktionen des Bundestages einen entsprechenden Beschluss nach § 57 Abs. 1 GOBT neu vorzubereiten und zeitnah zu fassen.

Zur Begründung vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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