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Taubenfütterungsverbot rechtmäßig

Das in einer Polizeiverordnung geregelte Taubenfütterungsverbot bezwecke eine Reduzierung der Taubenpopulation und diene damit der Gefahrenabwehr. Durch große Mengen an Taubenkot könne es zu Schäden an Gebäuden, insbesondere Baudenkmälern, kommen; jedenfalls würden hohe Reinigungskosten verursacht. Neben dem Schutz des Eigentums würden mit der Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums auch Gefahren für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verhindert. Gesundheitsbelastungen für Menschen sowie Allergien könnten auch durch von Tauben verbreitete Parasiten hervorgerufen werden. Es komme nicht darauf an, ob verwilderte Stadttauben generell als Gesundheitsschädling i.S.d. Infektionsschutzgesetzes anzusehen seien. Die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot sei das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren, um die Zahl der Tauben zu verringern, auch wenn seine Durchsetzung in der Praxis auf Schwierigkeiten treffe.

Ein Taubenfütterungsverbot sei auch nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz weiterhin zulässig. Ein absoluter Schutz für Tiere sei mit Art. 20 a GG nicht verbunden; vielmehr solle damit nur ein "ethisches Mindestmaß" sichergestellt werden, wie es im Tierschutzgesetz bereits normiert ist. Es spreche schon vieles dafür, dass aus dem Tierschutzgesetz kein Handlungsgebot folge, die Tauben zu füttern. Selbst wenn man aber von einer Handlungspflicht ausgehen sollte, sei gleichwohl das Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt. Denn wie bereits im Tierschutzgesetz geregelt, dürfe niemand einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Von einem solchen "vernünftigen Grund" i.S.d. Tierschutzrechts sei das Taubefütterungsverbot angesichts der damit verfolgten Zwecke gerechtfertigt.

VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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