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§ 281 BGB: Zurückweisungsrecht gegenüber der (Nach-) Erfüllung nach Fristablauf
Der Schuldner muss sich auf unterschiedliche Rechtsbehelfe des Gläubigers einstellen, wenn die Nachfrist zur Erbringung der Primärschuld fruchtlos abgelaufen ist und der Gläubiger noch nicht gem. § 281 Abs. 4 BGB Schadensersatz verlangt hat. Denn bis zur Geltendmachung des Sekundäranspruches kann der Gläubiger immer noch Nacherfüllung beanspruchen.
Ist der Gläubiger in dieser Schwebelage berechtigt, die vom Schuldner angebotene Nacherfüllung zurückzuweisen?
Quelle/Autor:
Reuschenbach