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Keine Gleichbehandlung im Unrecht bei Einberufung zum Wehrdienst

Das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden, dass die zum 01.04.2004 einberufenen Wehrpflichtigen ihren Dienst antreten müssen, auch wenn rechtliche Bedenken gegen die neuen Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.07.2003 bestehen. Diese sehen im Hinblick auf die veränderte Bedarfsplanung der Bundeswehr vor, dass grundsätzlich alle Männer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, alle verheirateten oder in gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Wehrpflichtigen sowie alle mit dem Tauglichkeitsgrad 3 Gemusterten vom Wehrdienst vorläufig ausgenommen sind.

Drei Wehrpflichtige, die diese Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht erfüllten, begehrten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der nach § 33 Abs. 4 S. 2 WPflG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung. Sie beriefen sich darauf, dass angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom Wehrdienst die Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Zwar stehe möglicherweise die Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung bei der Heranziehung der Wehrpflichtigen nicht mehr im Einklang mit der allgemeinen Wehrgerechtigkeit, weil sie im Wehrpflichtgesetz (vgl. §§ 11, 12 WPflG) nicht vorgesehene Ausnahmen von der Wehrpflicht zulasse. Auf diese möglicherweise rechtswidrige Begünstigung anderer Wehrpflichtiger könnten sich die Antragsteller indessen nicht berufen, solange ihre eigene Einberufung nach dem Wehrpflichtgesetz rechtmäßig sei. Art. 3 Abs. 1 GG begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Gericht führte weiter aus, dass die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht eine politische Entscheidung sei, die dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse. Die vorläufige Freistellung aller Wehrpflichtiger wegen der von den Antragstellern geäußerten Bedenken führe zur faktischen Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht und dazu, dass selbst der unabweisbare Personalbedarf der Bundeswehr nicht mehr gedeckt sei.

Da die Beschwerde nach § 34 S. 1 WPflG ausgeschlossen ist, sind die Beschlüsse unanfechtbar.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 16. März 2004 - 8 L 476/04.NW u.a.

Pressemitteilung Nr. 9/2004:

http://cms.justiz.rlp.de/justiz/broker?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uTem=2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4

Einzelheiten zur neuen Einberufungspraxis:

http://www.bundeswehr.de/wir/wehrdienst/030415_einberufung_neu.php



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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